European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2011:T078907.20110414 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 14 April 2011 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0789/07 | ||||||||
Anmeldenummer: | 02012853.4 | ||||||||
IPC-Klasse: | G06F 1/00 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | C | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zum Schutz eines Mikrorechner-Systems gegen Manipulation von in einer Speicheranordnung des Mikrorechner-Systems gespeicherten Daten | ||||||||
Name des Anmelders: | ROBERT BOSCH GMBH | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.5.06 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Geänderte Ansprüche als recherchiert anzusehen - Haupt- und Hilfsantrag (ja) Geänderte Ansprüche einheitlich mit ursprünglich beanspruchter Erfindung - Haupt- und Hilfsantrag (ja) EPC2000 R 137(4) in der vom 13. Dezember 2007 bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung |
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Orientierungssatz: |
1. Um den von Artikel 92 EPà verlangten Rechercheumfang bestimmen zu können, muss die Recherchenabteilung in der Regel die beanspruchten Merkmale im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auslegen (vgl. Gründe 5.2). 2. Diese Auslegung ist auch für den Vergleich mit der ursprünglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Hinblick auf Regel 86 (4) EPà 1973 zugrunde zu legen (vgl. Gründe 10.3). 3. Ein beanspruchtes Merkmal, das unter den Rechercheumfang (siehe Ziffer 1) fällt, muss im Sinne von Regel 86 (4) EPà 1973 als recherchiert angesehen werden, selbst wenn es tatsächlich im Einzelfall nicht recherchiert worden ist (vgl. Gründe 9 und 12). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t070789du1.html
Date retrieved: 17 May 2021