European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2008:T025306.20080624 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 24 Juni 2008 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0253/06 | ||||||||
Anmeldenummer: | 99934672.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | B29D 30/72 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren zur Herstellung eines Luftreifens | ||||||||
Name des Anmelders: | Continental Aktiengesellschaft | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Pirelli Pneumatici S.p.A. Dipl.Phys. D. Buchetmann |
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Kammer: | 3.2.05 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Zulässigkeit des Einspruchs der Beschwerdeführerin (ja) Zulässigkeit der Beschwerde (ja) Neuheit, Hauptantrag (ja) Erfinderische Tätigkeit, Hauptantrag, Hilfsanträge 1, 2, 11 (nein) Zulässigkeit der Hilfsanträge 1a, 3 bis 10 und 12 (nein) |
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Orientierungssatz: |
Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsanträge können in Einklang mit Artikel 13(3) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern auch dann als unzulässig angesehen werden, wenn sie innerhalb einer gesetzten Frist eingereicht wurden, aber nicht substantiiert sind, d.h. nicht mit Erklärungen dazu versehen sind, was mit den vorgenommenen Ãnderungen bezweckt und wie damit den im Lauf des Verfahrens erhobenen Einwänden begegnet werden soll. Es ist in einem solchen Fall weder der Kammer noch den anderen am Verfahren Beteiligten zuzumuten, diesbezügliche Ãberlegungen anzustellen, insbesondere, wenn es sich um eine gröÃere Anzahl von Anträgen und um Anspruchsmerkmale handelt, die neue Aspekte darstellen (siehe Punkt 3 der Entscheidungsgründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t060253du1.html
Date retrieved: 17 May 2021