European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2005:T000505.20051109 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 09 November 2005 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0005/05 | ||||||||
Anmeldenummer: | 99104880.2 | ||||||||
IPC-Klasse: | C09B 67/22 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Dispersionsazofarbstoffmischungen | ||||||||
Name des Anmelders: | DyStar Textilfarben GmbH & Co. Deutschland KG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | CLARIANT INTERNATIONAL LTD. M. DOHMEN GmbH |
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Kammer: | 3.3.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: | |||||||||
Schlagwörter: | Gültigkeit der beanspruchten Prioritäten - bejaht Zurückverweisung an die Erstinstanz |
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Orientierungssatz: |
1. Nur solche Anmeldungen, die vom Anmelder der europäischen Anmeldung selbst oder seinem Rechtsvorgänger getätigt wurden, sind relevant für die Erfüllung des sich aus Artikel 87 (4) EPà herleitenden Erfordernisses, dass es sich bei der prioritätsbegründenden Anmeldung um die erstmalige Anmeldung der betreffenden Erfindung durch den Anmelder der europäischen Anmeldung oder seinen Rechtsvorgänger handeln muss. Anmeldungen verschiedener Anmelder stehen einander als Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 (2) oder ggf. 54 (3) EPà gegenüber (siehe Punkt 4.2 der Entscheidungsgründe). 2. Weder dem EPà noch dem PVà ist zu entnehmen, dass es sich beim Prioritätsrecht um eine Ausnahmeregelung handle, die deshalb eng auszulegen sei und damit nur eine einmalige Ausübung des Prioritätsrechtes für einen Vertragsstaat zulasse (im Einklang mit T 0015/01 - siehe Punkt 4.4 der Entscheidungsgründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t050005du1.html
Date retrieved: 17 May 2021