T 1212/02 () of 12.4.2005

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2005:T121202.20050412
Datum der Entscheidung: 12 April 2005
Aktenzeichen: T 1212/02
Anmeldenummer: 92108899.3
IPC-Klasse: G01F 1/84
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
Download und weitere Informationen:
Text der Entscheidung in DE (PDF, 83 KB)
Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Register
Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Coriolis-Massendurchflußmeßgerät
Name des Anmelders: Krohne AG
Name des Einsprechenden: Endress + Hauser Flowtec AG
Kammer: 3.4.02
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 100(a)
European Patent Convention 1973 Art 133
European Patent Convention 1973 Art 134
Schlagwörter: Ausführungen einer Begleitperson: gestattet
Erfinderische Tätigkeit: verneint
Relation auf der Basis der Definition eines unüblichen Parameters: im Stand der Technik erfüllt
Orientierungssatz:

1. Ein Zweifel, ob eine in einem Patent angegebene Relation auf der Basis der Defintion eines unüblichen Parameters im Stand der Technik erfüllt ist, geht zu Lasten des Patentinhabers.

2. Ein Angestellter der Holding der Einsprechenden kann nur als Begleitperson des zugelassenen Vertreters unter den in G 0004/95 genannten Bedingungen Ausführungen machen, auch wenn er mit dem zugelassenen Vertreter in der Patentabteilung der Holding beschäftigt ist und dort für die Einsprechende zuständig ist. Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern trägt diesem Fall nicht Rechnung"

Angeführte Entscheidungen:
G 0004/95
T 0186/99
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 2198/15

3 references found.

Click X to load a reference inside the current page, click on the title to open in a new page.

Case Law Book: III Amendments

Case Law of the Enlarged Board