European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2004:T077902.20041124 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 24 November 2004 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0779/02 | ||||||||
Anmeldenummer: | 94924822.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | G01N 21/90 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Inspektionsmaschine | ||||||||
Name des Anmelders: | Krones AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.4.02 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Neuheit: bejaht (Neuheit einer Anzahl) Erfinderische Tätigkeit: bejaht (Ãberwindung eines Vorurteils) |
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Orientierungssatz: |
1. Bei der Ermittlung der eigentlichen Lehre einer patentschriftlichen Vorveröffentlichung muà der technische Inhalt verallgemeinernder Ausdrücke (hier: der Bezug auf "mindestens zwei Strahlengänge" in einer Druckschrift, die lediglich Ausführungen mit zwei Strahlengängen konkret offenbart) sorgfältig bewertet werden. Isolierte, nicht weiter erläuterte, möglicherweise lediglich als patenttechnischen Gründen eingeführte Verallgemeinerungen würde der Fachmann in der Regel nicht als eine eindeutige Lehre verstehen, den in der Druckschrift konkret offenbarten Gegenstand so auszubilden, daà er die verallgemeinerte Definition erfüllt. 2. Ein Vorurteil kann durch einen langen Zeitraum (hier: mehr als 16 Jahre) zwischen dem nächstliegenden Stand der Technik und der Erfindung bewiesen werden, wobei in dem Zeitraum nur Lösungen verfolgt wurden, die in andere Richtungen wiesen als die Erfindung, und erst danach die durch die Erfindung bereitgestellte Lösung die Akzeptanz der Fachwelt erlangt hat. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t020779du1.html
Date retrieved: 17 May 2021