T 1201/00 () of 7.11.2002

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2002:T120100.20021107
Datum der Entscheidung: 07 November 2002
Aktenzeichen: T 1201/00
Anmeldenummer: 95104028.6
IPC-Klasse: B60R 16/02
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Multifunktionseinrichtung zur Betätigung unterschiedlicher Stellglieder in einem Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug mit einer derartigen Multifunktionseinrichtung
Name des Anmelders: Volkswagen Aktiengesellschaft
Name des Einsprechenden: DaimlerChrysler AG Intellectual Property Management FTP-P-C 106
Mannesmann VDO AG
Kammer: 3.2.01
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 54
European Patent Convention 1973 Art 111(1)
European Patent Convention 1973 Art 123(2)
European Patent Convention 1973 Art 123(3)
Schlagwörter: Erweiterung durch Änderungen - Hauptantrag und Hilfsantrag 1 (nein)
Neuheit - Hauptantrag und Hilfsantrag 1 (verneint)
Erst kurz vor dem Ende der mündlichen Verhandlung überreichter Hilfsantrag 2
Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung
Orientierungssatz:

Ist die Sache voraussichtlich an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der nicht erörterten Frage der erfinderischen Tätigkeit zurückzuverweisen, so kann ausnahmsweise ein erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer überreichter Hilfsantrag zum Ausräumen des erhobenen Einwands fehlender Neuheit gegenüber einer Entgegenhaltung zugelassen und dieser Hilfsantrag an die Einspruchsabteilung auch zur abschließenden Neuheitsprüfung gegenüber dieser Entgegenhaltung zurückverwiesen werden.

Die Notwendigkeit für die erste Instanz, auf die Frage der erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem gesamten entgegengehaltenen Stand der Technik einzugehen, hat zur Folge, daß die Neuheitsprüfung gegenüber einer Entgegenhaltung nicht zu einer nennenswerten Verzögerung des Einspruchsverfahrens führt.

Angeführte Entscheidungen:
T 0166/86
T 0406/86
T 0543/89
Anführungen in anderen Entscheidungen:
-

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