European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2005:T121202.20050412 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 12 April 2005 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1212/02 | ||||||||
Anmeldenummer: | 92108899.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | G01F 1/84 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Coriolis-MassendurchfluÃmeÃgerät | ||||||||
Name des Anmelders: | Krohne AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Endress + Hauser Flowtec AG | ||||||||
Kammer: | 3.4.02 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Ausführungen einer Begleitperson: gestattet Erfinderische Tätigkeit: verneint Relation auf der Basis der Definition eines unüblichen Parameters: im Stand der Technik erfüllt |
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Orientierungssatz: |
1. Ein Zweifel, ob eine in einem Patent angegebene Relation auf der Basis der Defintion eines unüblichen Parameters im Stand der Technik erfüllt ist, geht zu Lasten des Patentinhabers. 2. Ein Angestellter der Holding der Einsprechenden kann nur als Begleitperson des zugelassenen Vertreters unter den in G 0004/95 genannten Bedingungen Ausführungen machen, auch wenn er mit dem zugelassenen Vertreter in der Patentabteilung der Holding beschäftigt ist und dort für die Einsprechende zuständig ist. Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern trägt diesem Fall nicht Rechnung" |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t021212du1.html
Date retrieved: 17 May 2021