T 0779/02 () of 24.11.2004

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2004:T077902.20041124
Datum der Entscheidung: 24 November 2004
Aktenzeichen: T 0779/02
Anmeldenummer: 94924822.3
IPC-Klasse: G01N 21/90
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Inspektionsmaschine
Name des Anmelders: Krones AG
Name des Einsprechenden: -
Kammer: 3.4.02
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 54
European Patent Convention 1973 Art 56
Schlagwörter: Neuheit: bejaht (Neuheit einer Anzahl)
Erfinderische Tätigkeit: bejaht (Überwindung eines Vorurteils)
Orientierungssatz:

1. Bei der Ermittlung der eigentlichen Lehre einer patentschriftlichen Vorveröffentlichung muß der technische Inhalt verallgemeinernder Ausdrücke (hier: der Bezug auf "mindestens zwei Strahlengänge" in einer Druckschrift, die lediglich Ausführungen mit zwei Strahlengängen konkret offenbart) sorgfältig bewertet werden. Isolierte, nicht weiter erläuterte, möglicherweise lediglich als patenttechnischen Gründen eingeführte Verallgemeinerungen würde der Fachmann in der Regel nicht als eine eindeutige Lehre verstehen, den in der Druckschrift konkret offenbarten Gegenstand so auszubilden, daß er die verallgemeinerte Definition erfüllt.

2. Ein Vorurteil kann durch einen langen Zeitraum (hier: mehr als 16 Jahre) zwischen dem nächstliegenden Stand der Technik und der Erfindung bewiesen werden, wobei in dem Zeitraum nur Lösungen verfolgt wurden, die in andere Richtungen wiesen als die Erfindung, und erst danach die durch die Erfindung bereitgestellte Lösung die Akzeptanz der Fachwelt erlangt hat.

Angeführte Entscheidungen:
-
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 0872/07
T 1745/12

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Case Law Book: I Patentability