European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2002:T120100.20021107 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 07 November 2002 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 1201/00 | ||||||||
Anmeldenummer: | 95104028.6 | ||||||||
IPC-Klasse: | B60R 16/02 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Multifunktionseinrichtung zur Betätigung unterschiedlicher Stellglieder in einem Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeug mit einer derartigen Multifunktionseinrichtung | ||||||||
Name des Anmelders: | Volkswagen Aktiengesellschaft | ||||||||
Name des Einsprechenden: | DaimlerChrysler AG Intellectual Property Management FTP-P-C 106 Mannesmann VDO AG |
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Kammer: | 3.2.01 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Erweiterung durch Ãnderungen - Hauptantrag und Hilfsantrag 1 (nein) Neuheit - Hauptantrag und Hilfsantrag 1 (verneint) Erst kurz vor dem Ende der mündlichen Verhandlung überreichter Hilfsantrag 2 Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung |
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Orientierungssatz: |
Ist die Sache voraussichtlich an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der nicht erörterten Frage der erfinderischen Tätigkeit zurückzuverweisen, so kann ausnahmsweise ein erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer überreichter Hilfsantrag zum Ausräumen des erhobenen Einwands fehlender Neuheit gegenüber einer Entgegenhaltung zugelassen und dieser Hilfsantrag an die Einspruchsabteilung auch zur abschlieÃenden Neuheitsprüfung gegenüber dieser Entgegenhaltung zurückverwiesen werden. Die Notwendigkeit für die erste Instanz, auf die Frage der erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem gesamten entgegengehaltenen Stand der Technik einzugehen, hat zur Folge, daà die Neuheitsprüfung gegenüber einer Entgegenhaltung nicht zu einer nennenswerten Verzögerung des Einspruchsverfahrens führt. |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t001201du1.html
Date retrieved: 17 May 2021