European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1993:T093192.19930810 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 10 August 1993 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0931/92 | ||||||||
Anmeldenummer: | 87904495.6 | ||||||||
IPC-Klasse: | A61H 33/02 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Hydro-Massagedüse zur Erzeugung eines Luftsprudels in einem Wasserbecken | ||||||||
Name des Anmelders: | Schüssler, Günter | ||||||||
Name des Einsprechenden: | HOESCH Metall + Kunststoffwerk GmbH & Co. | ||||||||
Kammer: | 3.2.02 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Neuheit (ja); Auslegung des Anspruchs Prioritätsrecht: ursprünglich eingereichte europäische Patentanmeldung Alternativen innerhalb eines einzigen Stands der Technik Novelty - yes Novelty - prior European applications |
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Orientierungssatz: |
Die in ein- und derselben Entgegenhaltung beschriebenen verschiedenen Ausführungsalternativen dürfen normalerweise nicht miteinander verbunden werden, um ein neues Gebilde herzustellen, das in bezug auf die Neuheit entgegengehalten werden kann, es sei denn, daà die Kombination in dieser Entgegenhaltung ausdrücklich erwähnt ist. Ist dies der Fall, so muà das neue Gebilde auch insofern vollständig sein, um dem Gegenstand des angefochtenen Anspruchs entgegengehalten werden zu können, als es keine zusätzlichen Umbildungen erforderlich machen darf (im Anschluà an T 305/87). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t920931du1.html
Date retrieved: 17 May 2021