European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2011:T019710.20111028 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 28 October 2011 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0197/10 | ||||||||
Anmeldenummer: | 04707148.5 | ||||||||
IPC-Klasse: | C11D 3/22 C11D 3/00 C11D 17/00 C11D 3/39 |
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Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Bleichmittelhaltige Wasch- oder Reinigungsmittel mit wasserlöslichem Buildersystem und schmutzablösevermögendem Cellulosederivat | ||||||||
Name des Anmelders: | Henkel AG & Co. KGaA | ||||||||
Name des Einsprechenden: | The Procter & Gamble Company | ||||||||
Kammer: | 3.3.06 | ||||||||
Leitsatz: | Sind die Patentansprüche so deutlich und eindeutig abgefasst, dass der Fachmann sie problemlos verstehen kann, so besteht keine Veranlassung die Beschreibung zur Interpretation der Patentansprüche heranzuziehen. Bei einer Diskrepanz zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung ist der eindeutige Anspruchswortlaut so auszulegen, wie ihn der Fachmann ohne Zuhilfenahme der Beschreibung verstehen würde. Somit sind bei einer Diskrepanz zwischen deutlich definierten Patentansprüchen und der Beschreibung solche Teile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag haben, grundsätzlich in der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. |
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Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Neuheit des Anspruchssatzes - nein | ||||||||
Orientierungssatz: |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t100197du1.html
Date retrieved: 17 May 2021