T 0332/06 () of 20.2.2008

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2008:T033206.20080220
Datum der Entscheidung: 20 Februar 2008
Aktenzeichen: T 0332/06
Anmeldenummer: 92120818.7
IPC-Klasse: G01N 21/88
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
Download und weitere Informationen:
Text der Entscheidung in DE (PDF, 58 KB)
Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Register
Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Verfahren und Vorrichtung zur Detektion von Verunreinigungen, insbesondere Fremdfasern in langgestreckten, textilen Gebilden
Name des Anmelders: Gebrüder Loepfe AG
Name des Einsprechenden: Uster Technologies AG
Oerlikon Textile GmbH & Co. KG
Kammer: 3.4.02
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 107
European Patent Convention 1973 Art 56
Schlagwörter: Beschwer (nein)
Zulässigkeit der Beschwerde der Patentinhaberin (nein)
Orientierungssatz:

Die Beschwerde der Patentinhaberin, die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zulässig war, wurde mit Eingang der Beschwerdebegründung unzulässig. Mit der Beschwerdebegründung hatte die Patentinhaberin nämlich nur den die Ansprüche für den Vertragsstaat DE betreffenden Teil der Entscheidung angegriffen. Die von der Einspruchsabteilung in ihrer Zwischenentscheidung als gewährbar erachteten Ansprüche für DE waren jdoch mit den entsprechenden Ansprüchen gemäß dem Hauptantrag der Patentinhaberin identisch, der nur in Bezug auf die restlichen Vertragsstaaten verworfen wurde. Bezüglich DE lag daher für die Patentinhaberin keine Beschwer vor (vgl. Punkt 1.2 der Entscheidungsgründe).

Angeführte Entscheidungen:
G 0009/92
G 0004/93
G 0001/99
T 0392/91
T 0525/94
T 0761/95
T 0774/97
Anführungen in anderen Entscheidungen:
-

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