European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2008:T033206.20080220 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 20 Februar 2008 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0332/06 | ||||||||
Anmeldenummer: | 92120818.7 | ||||||||
IPC-Klasse: | G01N 21/88 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren und Vorrichtung zur Detektion von Verunreinigungen, insbesondere Fremdfasern in langgestreckten, textilen Gebilden | ||||||||
Name des Anmelders: | Gebrüder Loepfe AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Uster Technologies AG Oerlikon Textile GmbH & Co. KG |
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Kammer: | 3.4.02 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Beschwer (nein) Zulässigkeit der Beschwerde der Patentinhaberin (nein) |
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Orientierungssatz: |
Die Beschwerde der Patentinhaberin, die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zulässig war, wurde mit Eingang der Beschwerdebegründung unzulässig. Mit der Beschwerdebegründung hatte die Patentinhaberin nämlich nur den die Ansprüche für den Vertragsstaat DE betreffenden Teil der Entscheidung angegriffen. Die von der Einspruchsabteilung in ihrer Zwischenentscheidung als gewährbar erachteten Ansprüche für DE waren jdoch mit den entsprechenden Ansprüchen gemäà dem Hauptantrag der Patentinhaberin identisch, der nur in Bezug auf die restlichen Vertragsstaaten verworfen wurde. Bezüglich DE lag daher für die Patentinhaberin keine Beschwer vor (vgl. Punkt 1.2 der Entscheidungsgründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t060332du1.html
Date retrieved: 17 May 2021