T 0267/03 () of 28.9.2005

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2005:T026703.20050928
Datum der Entscheidung: 28 September 2005
Aktenzeichen: T 0267/03
Anmeldenummer: 98109203.4
IPC-Klasse: G02B 7/06
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Text der Entscheidung in DE (PDF, 75 KB)
Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Register
Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Binokulares Fernrohr
Name des Anmelders: SWAROVSKI OPTIK AG
Name des Einsprechenden: LEICA CAMERA AG
Kammer: 3.4.02
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 56
European Patent Convention 1973 Art 114(2)
European Patent Convention 1973 Art 102(3)
Schlagwörter: Erfinderische Tätigkeit: bejaht (nach Änderung)
Antrag auf Widerruf nur im Umfang bestimmter Ansprüche
Offenbarung durch Abbildung eines kommerziellen Produkts in einem Buch
Von der Einspruchsabteilung wegen später Nennung nicht eingeführtes Dokument
Orientierungssatz:

1. Ein in einem Buch über Ferngläser fotografisch abgebildetes Fernglas mit der Angabe des Herstellers und dem ungefähren Herstellungsjahr ("ca. 1960"), das lange vor dem Anmeldetag des vorliegenden Patents liegt, bildet mit seinem inneren Aufbau für dieses Patent Stand der Technik (vgl. Punkt 2.1 der Entscheidungsgründe).

2. Ein von der Einspruchsabteilung als verspätet nicht in das Verfahren eingeführtes Dokument wird von der Kammer grundsätzlich nicht eingeführt, wenn die Einspruchsabteilung das ihr in Artikel 114(2) EPÜ eingeräumte Ermessen korrekt ausgeübt hat (vgl. Punkt 2.2 der Entscheidungsgründe).

Angeführte Entscheidungen:
G 0009/91
G 0010/91
Anführungen in anderen Entscheidungen:
T 1344/07
T 0028/10

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