European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2005:T026703.20050928 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 28 September 2005 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0267/03 | ||||||||
Anmeldenummer: | 98109203.4 | ||||||||
IPC-Klasse: | G02B 7/06 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
Download und weitere Informationen: |
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Bezeichnung der Anmeldung: | Binokulares Fernrohr | ||||||||
Name des Anmelders: | SWAROVSKI OPTIK AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | LEICA CAMERA AG | ||||||||
Kammer: | 3.4.02 | ||||||||
Leitsatz: | - | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Erfinderische Tätigkeit: bejaht (nach Ãnderung) Antrag auf Widerruf nur im Umfang bestimmter Ansprüche Offenbarung durch Abbildung eines kommerziellen Produkts in einem Buch Von der Einspruchsabteilung wegen später Nennung nicht eingeführtes Dokument |
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Orientierungssatz: |
1. Ein in einem Buch über Ferngläser fotografisch abgebildetes Fernglas mit der Angabe des Herstellers und dem ungefähren Herstellungsjahr ("ca. 1960"), das lange vor dem Anmeldetag des vorliegenden Patents liegt, bildet mit seinem inneren Aufbau für dieses Patent Stand der Technik (vgl. Punkt 2.1 der Entscheidungsgründe). 2. Ein von der Einspruchsabteilung als verspätet nicht in das Verfahren eingeführtes Dokument wird von der Kammer grundsätzlich nicht eingeführt, wenn die Einspruchsabteilung das ihr in Artikel 114(2) EPà eingeräumte Ermessen korrekt ausgeübt hat (vgl. Punkt 2.2 der Entscheidungsgründe). |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t030267du1.html
Date retrieved: 17 May 2021