European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:2011:T092308.20110802 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 02 August 2011 | ||||||||
Aktenzeichen: | T 0923/08 | ||||||||
Anmeldenummer: | 06019756.3 | ||||||||
IPC-Klasse: | A61F 2/46 | ||||||||
Verfahrenssprache: | DE | ||||||||
Verteilung: | B | ||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | Verfahren und Vorrichtung zur Bestimmung der Veränderung eines Objektes | ||||||||
Name des Anmelders: | BrainLAB AG | ||||||||
Name des Einsprechenden: | - | ||||||||
Kammer: | 3.2.08 | ||||||||
Leitsatz: | Setzt ein Verfahren, das zum Erfassen von Messwerten am menschlichen oder tierischen Körper vorgesehen ist, zwingend einen chirurgischen Schritt zur Befestigung eines für die Verfahrensdurchführung unverzichtbaren Messelements am menschlichen oder tierischen Körper voraus, ist dieser Schritt als wesentliches Merkmal des Verfahrens anzusehen, das von einem solchen Verfahren umfasst wird, selbst wenn im Anspruch kein Verfahrens merkmal ausdrücklich auf diesen Schritt gerichtet ist. Ein solches Verfahren ist gemäà Artikel 53 (c) EPU von der Patentierbarkeit ausgenommen. Das Ausklammern eines solchen chirurgischen Schritts, sei es durch eine Formulierung, wonach das chirurgisch befestigte Messelement bereits vor dem Beginn des Verfahrens am Körper angebracht war oder durch einen Disclaimer verletzt Artikel 84 EPU (1973), weil ein solcher Verfahrensanspruch dann nicht alle wesentlichen Merkmale der beanspruchten Erfindung enthält. |
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Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Chirurgisches Behandlungsverfahren - Hauptantrag (ja) Erfinderische Tätigkeit - Hilfsantrag (ja) Vorlage an die groÃe Beschwerdekammer (nein) |
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Orientierungssatz: |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
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Source: http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/t080923du1.html
Date retrieved: 17 May 2021