T 0280/11 () of 1.7.2014

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2014:T028011.20140701
Datum der Entscheidung: 01 Juli 2014
Aktenzeichen: T 0280/11
Anmeldenummer: 98106894.3
IPC-Klasse: B60T 8/26
B60T 13/66
B60T 13/68
Verfahrenssprache: DE
Verteilung: B
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE
Fassungen: Unpublished
Bezeichnung der Anmeldung: Verfahren zur Abbremsung eines Fahrzeugs
Name des Anmelders: WABCO GmbH
Name des Einsprechenden: Knorr-Bremse
Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH
Kammer: 3.2.01
Leitsatz: -
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention R 99(2)
European Patent Convention Art 112(1)(a) (2007) Sent 1
European Patent Convention Art 123(2)
Rules of procedure of the Boards of Appeal Art 13(1)
Rules of procedure of the Boards of Appeal Art 13(3)
European Patent Convention R 101(1)
Schlagwörter: Zulässigkeit der Beschwerden (Ja)
Befassung der Grossen Beschwerdekammer mit einer Frage grundsätzlicher Bedeutung (Nein)
Unzulässige Erweiterung - alle Anträge (Ja)
Zulassung weiterer Anträge in das Verfahren - Hilfsanträge 682 - 685 (Nein)
Nochmalige Unterbrechung der Verhandlung zur Ausarbeitung weiterer Hilfsanträge (Nein)
Orientierungssatz:

Die Patentinhaberin, die im schriftlichen Verfahren eine sehr hohe Anzahl von Anträgen (einen Hauptantrag und 681 Hilfsanträge, davon 454 erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung eingereicht), sowie während der mündlichen Verhandlung weitere (vier) Hilfsanträge vorlegt, muss damit rechnen, dass ein relevanter Teil der zur Verfügung stehenden Zeit am Verhandlungstag alleine zur organisatorischen Bewältigung der (insgesamt 686) Anträge benötigt wird. Nachdem diese Anträge in der mündlichen Verhandlung diskutiert und zurückgewiesen, bzw. (die neuen Hilfsanträge 682 bis 685) nach ausführlicher Diskussion nicht in das Verfahren zugelassen wurden, kann die Patentinhaberin billigerweise nicht erwarten, dass am Spätnachmittag des Verhandlungstages eine erneute Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Ermöglichung der Ausarbeitung und Vorlage von weiteren Anträgen gewährt wird (siehe Nr. 5.5 der Entscheidungsgründe).

Angeführte Entscheidungen:
G 0003/98
J 0005/81
J 0017/12
T 0220/83
T 0213/85
T 0162/90
T 0921/91
T 0727/98
T 0520/01
T 1875/07
T 1634/09
Anführungen in anderen Entscheidungen:
-

13 references found.

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